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AGB/ARB Allgemeine Geschäfts-/ Reisebedingungen |
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Die nachstehenden Geschäfts-/ Reisebedingungen sind bindend für alle angebotenen Geschäftsfelder wie Reisen, Fahrtechnik-Seminare oder andere angebotene Dienstleistungen -nachstehend Veranstaltung genannt- und sind Inhalt des zwischen JOKO-BikeReisen -nachstehend JOKO genannt- und dem jeweiligen Kunden zustande kommenden Vertrages.
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. JOKO trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt JOKO über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung lhrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner lnsolvenz.
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1.Teilnahmevoraussetzungen / Veranstaltungsdurchführung
Sämtliche Mountainbiketouren sowie Fahrtechnikseminare und sonstige Veranstaltungen von JOKO betreffen die Risikosportart Mountainbiken, die mit erhöhten Gefahren und sehr hohen körperlichen Belastungen verbunden ist. Hierbei hat JOKO-BikeReisen auf die körperliche Eignung, Gesundheit, Kondition, Fahrtechnik, Tempo-Parameter, Material, insb. Mountainbike und Bekleidung, des Kunden keinerlei Einfluss. Betreffend vorgenannter Punkte erfolgt die Teilnahme jedes Kunden auf eigene Gefahr und mit eigenem Material. Aus Sicherheitsgründen ist Voraussetzung jeder Veranstaltung, dass der Kunde nur mit einem fahrsicheren, völlig intaktem Mountainbike, dazugehörigem Material sowie Sicherheitshelm an einer Veranstaltung teilnimmt. Mit der Anmeldung bestätigt der Kunde JOKO, dass er die entsprechenden vorgenannten Anforderungen und ausgeschriebenen Leistungsvoraussetzungen erfüllt, insb. keine ärztlichen Bedenken gegen seine Teilnahme sowie des von ihm gewählten Leistungsniveaus der Veranstaltung bestehen. Eventuelle Erkrankungen, z.B. Herzerkrankungen, Kreislauferkrankungen, Diabetes, schwere Allergien, Organtransplantationen oder ähnliche Erkrankungen sind vor/bei Teilnahmebuchung durch den Kunden ausdrücklich gegenüber JOKO-BikeReisen schriftlich mitzuteilen. Kein Kunde hat Anspruch auf ein indiv. persönliches Leistungsniveau oder fahrtechnisches Können einer Gruppe im Rahmen einer gebuchten Gruppenveranstaltung, da sich dieses nur am Niveau und Können der jeweiligen Gruppe ausrichten kann, auf das JOKO-BikeReisen keinen direkten Einfluss hat.
Ihre Angaben zur persönlichen Leistungseinschätzung (Kondition/Fahrtechnikkönnen) bei Reisebuchung sind stets bezogen auf den Reisebeginn, muss die ausgeschriebene Mindestleistung erfüllen. Sollte sich während der Veranstaltung Ihre mitgeteilte Leistungsstärke nicht bestätigen, muss Ihr Guide Sie -zu Ihrem gesundheitlichem Schutz- mindestens aus der Etappe nehmen, womöglich aus der gesamten Reise. Folge-/ evtl. Reiseabbruchkosten gehen zu Ihren Lasten.
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2. Abschluss des Reisevertrages / Online-Buchungen bindend (BGB: §312g)
Es gilt lt. Gesetz kein Widerrufsrecht, wenn Sie im Internet einen Flug, Hotel oder Pauschalreise buchen. Für diese Vertragsarten gilt das Widerrufsrecht nicht. Darüber müssen Sie vor oder bei der Buchung auch nicht belehrt werden. Für Reiseverträge und andere Verträge zur Beförderung, Freizeitgestaltung, Beköstigung und Beherbergung enthält § 312g BGB die Regel, dass das Widerrufsrecht gerade nicht gelten soll, wenn die Leistungen in einem genau definierten Zeitraum erbracht werden sollen. Da unsere organisierten Reisen über feste Zeiträume erbracht werden, fällt der Reisevertrag hierunter.
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Mit seiner schriftlichen oder auf elektronischem Weg über das Onlineformular von JOKO übersandten Buchung bietet der Kunde, JOKO verbindlich den Abschluss eines Vertrages unter Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen an. Der Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigungmail beim Kunden zustande. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung/Anmeldung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von JOKO vor, an das dieser zehn Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde JOKO innerhalb der vorgenannten Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. Bei Gruppenanmeldung hat der Hauptanmelder-Kunde für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen.
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3. Sonderfall Vermittlung
Vermittelt JOKO Reisen fremder Veranstalter oder kauft zur Durchführung eigener Reisen Fremdleistungen ein, wird JOKO ausdrücklich nicht Vertragspartner. Bei der Vermittlung haftet JOKO nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die ordnungsgemäße Leistungserbringung. Es gelten deren Bedingungen.
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4. Vertragsgrundlage, Leistungen
Die von JOKO geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Buchungsbestätigung, ergänzt durch die zugrundeliegende Ausschreibung. Besondere, individuelle Nebenvereinbarungen mit JOKO bedürfen der Schriftform.
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5. Sicherungsschein / Anzahlung / Restzahlung
5.1.
Zur Absicherung von Kundengeldern hat JOKO eine Insolvenzsicherung für selbst veranstaltete Reisen bei der R&V Versicherungs-AG, 65189 Wiesbaden abgeschlossen. Folgend finden Sie Ihren digitalen Sicherungsschein.
5.2.
Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % (bei Flugreisen 30 %) des Veranstaltungspreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung des Veranstaltungspreises ist bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig. Bei Vertragsabschluss von weniger als vier Wochen vor Veranstaltungs-, Reisetermin ist der vollständige Reisepreis sofort zur Zahlung fällig. Bei Tagesveranstaltungen oder Veranstaltungen mit einem Gesamtpreis unter 200,00 €/Kunde oder auch bei Gutscheinbestellungen wird der Veranstaltungspreis unmittelbar mit Vertragsabschluss zur Zahlung fällig.
5.3.
Zahlt ein Kunde nicht entsprechend der Zahlunsfälligkeit (An-/ Restzahlungsdatum lt. zugestellter Reiserechnung), so ist JOKO berechtigt vom Vertrag zurück zu treten und den Kunden u.U. mit den entsprechenden Rücktrittskosten, gemäß dieser AGB, zu belasten (einzelfallabhängig). Es besteht keine Verpflichtung den Kunden zur Zahlungsfälligkeit zu erinnern. Erstattung von Kosten/Aufwendungen, welche dem Kunden bzgl. Reiseteilnahme entstanden sind durch Eigenbedarfsbuchung (z.Bsp. Vortagesübernachung, Zuganfahrt etc.), weisen wir -in diesem Fall- ausdrücklich zurück.
Der Kunde hat ab verspätetem Zahlungseingang oder unvollständiger Rechnungsgegleichung, keinen Anspruch auf Inanspruchnahme der vereinbarten Leistung.
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6. Leistungsänderungen
6.1.
Änderungen wesentlicher Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von JOKO nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Als zulässige Änderungsgründe gelten insbesondere notwendige Programm-, oder Touranpassungen aufgrund äußerer Umstände, wie z.B. wetterbedingte notwendige Änderungen zur Wahrung der Sicherheit des Kunden, Wegveränderungen, Wegesperrungen, Notfallsituationen aufgrund plötzlicher Erkrankungen, Unfälle von Kunden, höhere Gewalt (z.B. Streiks, Unruhen, etc.) oder im Einzelfall die nicht ausreichende Leistungsfähigkeit eines Kunden. JOKO ist verpflichtet, dem Kunden erhebliche Vertragsänderungen unverzüglich mitzuteilen.
6.2.
Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Vertragsleistung im Sinne der Ziffer 6.1. ist der Kunde berechtigt, dieser zuzustimmen und sie somit als vertragsgemäß anzuerkennen, alternativ unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn JOKO in der Lage ist, eine solche gleichwertige Veranstaltung -ohne Mehrpreis- aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von JOKO über eine wesentliche Leistungsänderung oder Veranstaltungsabsage geltend zu machen.
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7. Reisepreisänderungen nach Vertragsschluss
7.1.
JOKO ist berechtigt, den bestätigten Veranstaltungspreis zu aktualisieren, soweit unvorhersehbar für JOKO und nach Vertragsabschluss Preisbestandteile hinzukommen/wegfallen bzw. sich erhöhen/verbilligen (z.Bsp. Treibstoffkosten für Beförderungs-/ Transferleistungen). Soweit einschlägige Kostenaktualisierungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird je nachdem, was für die Kunden günstiger ist, entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. JOKO ist verpflichtet, dem Kunden eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch gesetzlich geregelt, am 20. Tag vor Reisebeginn mitzuteilen.
7.2.
Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, stornokostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann er sein Recht einer Ersatzreise geltend machen, soedenn JOKO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise muss der Kunde unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung erklären.
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8. Reiserücktritt (Buchungsänderung / Ersatzteilnehmer / indiv. Sonderreisen)
8.1.
Ein Veranstaltungsrücktritt ist jederzeit möglich, muss per Brief oder Mail bei uns eingehen zu unseren Bürozeiten/Mo-Do: 13-19:00 Uhr. JOKO kann dann eine Verlustentschädigung auf den Reisepreis verlangen, dessen Höhe -unter Berücksichtigung des Rücktritteingangs- wie folgt gestaffelt ist (gewöhnlich ersparte Aufwendungen sind berücksichtigt):
Stufe 1: bis 35 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % (bei Flugreisen 35 %)
Stufe 2: ab 34. bis 28. Tag vor Veranstaltungsbeginn 45 %
Stufe 3: ab 27. bis 21. Tag vor Veranstaltungsbeginn 60 %
Stufe 4: ab 20. bis 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75 %
Stufe 5: ab 13. bis 07. Tag vor Veranstaltungsbeginn 90 %
Stufe 6: ab 06. Tag oder Nichterscheinen oder Reiseabbruch 100 %
Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
8.2.
Kunde wünscht Buchungsänderung: Ein Anspruch auf Buchungsänderung (Reisedatum, Reise-/ Streckenwechsel, Zimmerbelegung) besteht nicht. Kann eine solche durch JOKO ermöglicht werden, beträgt die Änderungsgebühr -je nach Aufwand- mind. 80,00 €/Person. Eine Reise-/ Teilnahmeverschiebung ist nur innerhalb der gebuchten Reisesaison möglich.
Kunde wünscht Buchungsweitergabe an Ersatzteilnehmer: Die personenbezogene Reisebuchung einer mehrtägig körperlich anspruchsvollen Sport-/ Aktivreise, kann nicht einfach weitergegeben werden, muss per Stornierung erfolgen (s. Punkt: 8.1). Wird JOKO in der Stornoerklärung namentlich ein Ersatzteilnehmer angeboten, jener sich zeitgleich zur indentischen Reise einbucht (ist nur möglich bis spätestens 15 Tage vor Reisebeginn), prüfen wir gerne eine Reiseplatzübernahme. Wird eine solche durch JOKO eingeräumt, beträgt die Übernahme-/ Änderungsgebühr -je nach Aufwand- mind. 80,00 €.
Kunde storniert halbes Doppelzimmer/DZ:
Dies ist z.Bsp. der Fall, bei gleichzeitig erfolgter Reisebuchung von 2 Personen im DZ. Das nach Reisestorno nun freie Bett im DZ wird indiv. durch JOKO nachbesetzt. Ist die Fremdbelegung unerwünscht, fallen die ausgeschriebenen Zimmer-Alleinbelegungskosten/EZ an (s. Info Alleinreisend). Dies zahlt lt. Reiserecht der Stornierende. Wir empfehlen dringend -nicht nur aus diesem Grund- eine ReiseStornoversicherung im Besitz zu haben. (Reiserechtinfo: Stornokosten unter Punkt 8.1. sind nach Stornierungsabwicklung aufgebraucht, stehen nicht irrtümlicherweise zur persönlichen indiv. Weiterverfügung für den in der Reise verbliebenen.)
8.3.
Individuelle Sonderreisen -eigener Personalguide, indiv. Strecke, GPS-Selfguided- sind Wunschreisen zu indiv. vereinbarten Leistungen, indiv. besprochenen Bedingungen, indiv. Reisepreis. Durch Angebotsannahme des Kunden gelten die vereinbarten Durchführungsvoraussetzungen. Werden diese später nicht erfüllt (z.Bsp. Mind.Teilnehmerzahl nicht erreicht), verfällt das Angebot, somit auch das Recht des Kunden auf Reisedurchführung. JOKO steht es frei, ein neues Angebot zu erstellen oder von der Reisedurchführung zurückzutreten. Wurden vertraglich vereinbarte Durchführungsvoraussetzungen -seitens des Kunden- nicht erfüllt, gilt Punkt: 8.1.
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9. Absagevorbehalt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
9.1.
Wird die zu einer Reise/Strecke genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist JOKO berechtigt, bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden wird die Teilnahme an einer leistungstechnisch vergleichbaren Reise angeboten, zum gleichen Termin. Ist JOKO nicht in der Lage eine solche aus ihrem Angebot anzubieten oder lehnt der Kunde eine solche ab, wird der eingezahlte Veranstaltungspreis unmittelbar und in voller Höhe erstattet. Es besteht kein Anspruch auf Freizeit-Ausfallentschädigung.
9.2.
Sogenannte 2-Level/2-Strecken/Varioreisen sind indiv. Einzelevents, welche parallel nur durchgeführt werden, so denn die jeweils ausgeschriebene Mind.Teilnehmerzahl erreicht wurde. Jede Reise/Streckenvariante ist eine in sich geschlossene Veranstaltung und benötigt nicht die andere Reise/Strecke zur Durchführung. Sollte aus Gründen zu Punkt 9.1. ein Einzelevent/Streckenvariante nicht zustande kommen, ist dies kein Reisemangel.
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10. Kündigung wegen besonderer Umstände
10.1. Wird die Veranstaltung durch außergewöhnliche Umstände, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, erheblich beeinträchtigt und kann dies nicht durch eine zulässige Leistungsänderung im Sinne Ziffer 6 behoben werden, können beide Parteien den Reisevertrag kündigen. Im Falle einer nicht berechtigten Kündigung durch den Kunden, kann JOKO für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen, eine angemessene Entschädigung verlangen.
10.2. JOKO kann aus wichtigem Grund vor Veranstaltungsantritt oder noch während der Veranstaltung jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Dies gilt u.a. auch im Falle eines zur Veranstaltung mitgeführten, nicht vorab angemeldeten Tieres (z.B. Hund, Katze etc.).
10.3.
JOKO kann den Reisevertrag -ohne Einhaltung einer Frist- einseitig kündigen, wenn der Kunde ungeachtet mündlicher Ermahnung durch den Reiseleiter nachhaltig die Veranstaltung stört, sich oder andere in Gefahr bringt, sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, welches die sofortige Vertragsaufhebung gerechtfertigt. Gleiches gilt, wenn die körperlichen, sowie techn. Voraussetzungen zur Teilnahme nicht erfüllt sind. Kündigt.
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11. Obliegenheiten des Kunden, Mängel, Sonderleistung Zimmer-Einzelbelegung
11.1. Wird die Veranstaltungsleistung nicht vertragsgerecht erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Er ist verpflichtet, Mängel unverzüglich dem Reiseleiter bzw. JOKO-Office anzuzeigen. Leistet JOKO keine Abhilfe innerhalb einer vereinbarten Frist, kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und Schadensersatz geltend machen.
Lediglich für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Einzelleistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Veranstaltungspreises geltend machen. Der Anspruch entfällt, soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht unverzüglich (noch vor Ort) anzeigt.
11.2.
Sonderleistung Einzelzimmer(EZ), Zimmer-Alleinbelegung: Alle unsere Reisen sind ausgeschrieben per Nächtigung im mind. Doppelzimmer/DZ (mind. 2P-Belegung). Alleinreisende (ohne EZ-Buchung) werden zusammengelegt, so denn mind. 2 vorhanden. Alleinreisende zahlen bei Reisebuchung stets den ausgeschriebenen EZ-Zuschlag, denn falls kein weiterer Alleinreisender vorhanden, erfolgt kostenpflichtige EZ-Unterbringung. Nicht verbrauchter EZ-Zuschlag, falls Zusammenlegung erfolgte, wird selbstverständlich erstattet.
Im Buchungsformular können uns Alleinreisende eine gewünschte Unterbringungsvariante mitteilen, dessen Umsetzung JOKO nur unter Vorbehalt indiv. flexibler Erfüllung annehmen kann, unter Ausschluss der gesetzl. Klausel "Reisemangel". Es besteht kein Anspruch auf indiv. persönlich erwünschte EZ-Umsetzung, da tgl. hohe (niemals konkret vorhersehbare) Erfüllungsflexibilität benötigt wird.
11.3.
Ist infolge eines nachweislich berechtigtem Reisemangels dem Kunden die Fortsetzung der Veranstaltung so nicht zumutbar (gilt nicht für Punkt 11.2.), hat JOKO eine gemeinsam vereinbarte Frist zur Abhilfe ergebnislos verstreichen lassen, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Grund zur Vertragskündigung durch rein persönliches Interesse begündet wird.
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12. Rechte und Pflichten der örtlichen Beauftragten
Reiseleiter von JOKO sind berechtigt, während der Veranstaltung Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen, für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist, sowie auch Kündigungen gem. Ziffer 10.3 auszusprechen. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen JOKO anzuerkennen.
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13. Haftung von JOKO
13.1.
Die vertragliche Haftung von JOKO für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder JOKO für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung von JOKO auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Veranstaltungspreis des Kunden beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Veranstaltung/Reise.
13.2.
JOKO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Tritt ein Mangel ein, ist dieser unmittelbar direkt dem durchführendem Unternehmen (noch vor Ort) anzuzeigen. Eine etwaige Haftung von JOKO wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler, soweit sie als solche auftritt, bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
13.3.
Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen JOKO als Veranstalter ist insoweit beschränkt, wie aufgrund internationaler Vorschriften, die auf die vom einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen ist.
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14. Anspruchstellung / Ausschlussfrist / Verjährung
14.1.
Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Leistungserbringung muss der Kunde nach geltendem Recht unmittelbar gegenüber JOKO geltend machen (aktuell 2 Jahre). Nach Ablauf kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde.
14.2.
Die Ansprüche des Kunden bei Veranstaltungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von JOKO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JOKO beruhen, verjähren nach gesetzlichen zutreffenden Fristen. Dies gilt auch für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von JOKO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JOKO beruhen. Die Verjährung beginnt mit dem Tag an dem die Veranstaltung vertragsgemäß enden sollte.
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15. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
15.1.
Der Kunde hat etwaige Informationen zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des jeweiligen Reiselandes durch JOKO zu beachten, da er für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich ist. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, JOKO hat nicht oder falsch informiert. Diese Informationen gelten für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sofern der Kunde im Besitz eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Passes bzw. Personalausweises ist. Ist der Kunde Ausländer oder Inhaber eines Fremdpasses, muss er andere Bestimmungen beachten. Solche Bestimmungen sind ausschließlich durch den Kunden bei dem zuständigen Konsulat zu erfragen.
15.2.
JOKO haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn JOKO sich hierzu vertraglich verpflichtet hat, es sei denn, dass die Verzögerung durch JOKO zu vertreten ist.
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16. Datenschutz, Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1.
Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den deutschen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Veranstaltung des Kunden notwendig sind. Diese und die Reiseleiter von JOKO sind durch JOKO zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Der weiteren Nutzung der persönlichen Daten des Kunden zu Werbezwecken und/oder der Weitergabe dieser Daten zu Werbezwecken, insb. auch der Nutzung von Lichtbildern von Veranstaltungen auf denen der Kunde abgebildet ist, kann der Kunde jederzeit durch Mitteilung an JOKO widersprechen. Datenübermittlungen an staatliche Stellen oder Behörden erfolgen nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften.
16.2.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und JOKO findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen JOKO im Ausland für die Haftung von JOKO dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3.
Der Kunde kann JOKO nur am Sitz von JOKO verklagen, soweit rechtlich zulässig ist der Gerichtsstand München. Für Klagen von JOKO gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner von JOKO, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von JOKO vereinbart.
16.4.
Salvatorische Klausel:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungsvertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.
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17. Firmensitz / Kontaktdaten / Kontoverbindung
Postanschrift:
JOKO-BikeReisen
Inh. Jörg Koose
Turnerstraße 33
D-81827 München
Tel: +49.89.20335275
Kontakt@JOKO-BikeReisen.de
Empfänger |
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JOKO-BikeReisen |
Institut |
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Postbank |
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70010080 |
Kto-Nr. |
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362316805 |
BIC (S.W.I.F.T.) |
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DE98700100800362316805 |
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18. Formblatt zur Teilnahme an einer Pauschalreise nach §651a Bürgerliches Gesetzbuch/BGB (gültig seit 01.07.2018)
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. JOKO-BikeReisen (mit Firmensitz in 81827 München / Turnerstr. 33) trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt JOKO-BikeReisen über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung im Falle der Insolvenz bei der R&V Versicherungs-AG, 65189 Wiesbaden für die Rückzahlung Ihrer geleisteten Zahlungen. Folgend finden Sie Ihren digitalen Sicherungsschein.
Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen können.
Die Reisenden können die Pauschalreise innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten auf eine andere Person übertragen.
Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisevertrages übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnliche Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es
versäumt, Abhilfe zu schaffen.
Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und / oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder in einigen Mitgliedstaaten des Reisevermittlers, werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.
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Abdruck, digitale Übernahme der Inhalte -auch nur auszugsweise- bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung von JOKO-BikeReisen.
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