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AGB / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind bindend für alle angebotenen Geschäftsfelder wie Reisen, Fahrtechnik-Seminare oder andere angebotene Dienstleistungen -nachstehend Veranstaltung genannt- und sind Inhalt des zwischen JOKO-BikeReisen -nachstehend JOKO genannt- und dem jeweiligen Kunden zustande kommenden Vertrages.

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. JOKO trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt JOKO über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung lhrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner lnsolvenz.

1. Teilnahmevoraussetzungen / Veranstaltungsdurchführung
2. Abschluss des Vertrages / BGB-Widerruf
3. Sonderfall Vermittlung
4. Vertragsgrundlage, Leistungen
5. Sicherungsschein / Anzahlung / Restzahlung
6. Leistungsänderungen
7. Reisepreisänderungen nach Vertragsschluss
8. Veranstaltungsrücktritt / Umbuchung
9. Absagevorbehalt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
10. Kündigung wegen besonderer Umstände
11. Obliegenheiten des Kunden, Mängel, Sonderleistung Zimmer-Alleinbelegung
12. Rechte und Pflichten der örtlichen Beauftragten
13. Haftung von JOKO-BikeReisen
14. Anspruchstellung / Ausschlussfrist / Verjährung
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
16. Datenschutz, Rechtswahl und Gerichtsstand
17. Firmensitz / Kontaktdaten / Kontoverbindung
18. Formblatt zur Teilnahme an einer Pauschalreise nach § 651a BGB

1.Teilnahmevoraussetzungen / Veranstaltungsdurchführung

Sämtliche Mountainbiketouren sowie Fahrtechnikseminare und sonstige Veranstaltungen von JOKO betreffen die Risikosportart Mountainbiken, die mit erhöhten Gefahren und sehr hohen körperlichen Belastungen verbunden ist. Hierbei hat JOKO-BikeReisen auf die körperliche Eignung, Gesundheit, Kondition, Fahrtechnik, Tempo-Parameter, Material, insb. Mountainbike und Bekleidung, des Kunden keinerlei Einfluss. Betreffend vorgenannter Punkte erfolgt die Teilnahme jedes Kunden auf eigene Gefahr und mit eigenem Material. Aus Sicherheitsgründen ist Voraussetzung jeder Veranstaltung, dass der Kunde nur mit einem fahrsicheren, völlig intaktem Mountainbike, dazugehörigem Material sowie Sicherheitshelm an einer Veranstaltung teilnimmt. Mit der Anmeldung bestätigt der Kunde JOKO, dass er die entsprechenden vorgenannten Anforderungen und ausgeschriebenen Leistungsvoraussetzungen erfüllt, insb. keine ärztlichen Bedenken gegen seine Teilnahme sowie des von ihm gewählten Leistungsniveaus der Veranstaltung bestehen. Eventuelle Erkrankungen, z.B. Herzerkrankungen, Kreislauferkrankungen, Diabetes, schwere Allergien, Organtransplantationen oder ähnliche Erkrankungen sind vor/bei Teilnahmebuchung durch den Kunden ausdrücklich gegenüber JOKO-BikeReisen schriftlich mitzuteilen. Kein Kunde hat Anspruch auf ein indiv. persönliches Leistungsniveau oder fahrtechnisches Können einer Gruppe im Rahmen einer gebuchten Gruppenveranstaltung, da sich dieses nur am Niveau und Können der jeweiligen Gruppe ausrichten kann, auf das JOKO-BikeReisen keinen direkten Einfluss hat.
Ihre Angaben zur persönlichen Leistungseinschätzung (Kondition/Fahrtechnikkönnen) bei Reisebuchung sind stets bezogen auf den Reisebeginn, muss die ausgeschriebene Mindestleistung erfüllen. Sollte sich während der Veranstaltung Ihre mitgeteilte Leistungsstärke nicht bestätigen, muss Ihr Guide Sie -zu Ihrem gesundheitlichem Schutz- mindestens aus der Etappe nehmen, womöglich aus der gesamten Reise. Folge-/ evtl. Reiseabbruchkosten gehen zu Ihren Lasten.
2. Abschluss des Reisevertrages / Online-Buchungen bindend (BGB: §312g)

Es gilt lt. Gesetz kein Widerrufsrecht, wenn Sie im Internet einen Flug, Hotel oder Pauschalreise buchen. Für diese Vertragsarten gilt das Widerrufsrecht nicht. Darüber müssen Sie vor oder bei der Buchung auch nicht belehrt werden. Für Reiseverträge und andere Verträge zur Beförderung, Freizeitgestaltung, Beköstigung und Beherbergung enthält § 312g BGB die Regel, dass das Widerrufsrecht gerade nicht gelten soll, wenn die Leistungen in einem genau definierten Zeitraum erbracht werden sollen. Da unsere organisierten Reisen über feste Zeiträume erbracht werden, fällt der Reisevertrag hierunter.
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Mit seiner schriftlichen oder auf elektronischem Weg über das Onlineformular von JOKO übersandten Buchung bietet der Kunde, JOKO verbindlich den Abschluss eines Vertrages unter Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen an. Der Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigungmail beim Kunden zustande. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung/Anmeldung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von JOKO vor, an das dieser zehn Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde JOKO innerhalb der vorgenannten Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. Bei Gruppenanmeldung hat der Hauptanmelder-Kunde für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen.

3. Sonderfall Vermittlung

Vermittelt JOKO Reisen fremder Veranstalter oder kauft zur Durchführung eigener Reisen Fremdleistungen ein, wird JOKO ausdrücklich nicht Vertragspartner. Bei der Vermittlung haftet JOKO nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die ordnungsgemäße Leistungserbringung. Es gelten deren Bedingungen.
4. Vertragsgrundlage, Leistungen

Die von JOKO geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Buchungsbestätigung, ergänzt durch die zugrundeliegende Ausschreibung. Besondere, individuelle Nebenvereinbarungen mit JOKO bedürfen der Schriftform.
5. Sicherungsschein / Anzahlung / Restzahlung

5.1.
Zur Absicherung von Kundengeldern hat JOKO eine Insolvenzsicherung für selbst veranstaltete Reisen bei der R&V Versicherungs-AG, 65189 Wiesbaden abgeschlossen. Folgend finden Sie Ihren digitalen Sicherungsschein.

5.2.

Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % (bei Flugreisen 30 %) des Veranstaltungspreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung des Veranstaltungspreises ist bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig. Bei Vertragsabschluss von weniger als vier Wochen vor Veranstaltungs-, Reisetermin ist der vollständige Reisepreis sofort zur Zahlung fällig. Bei Tagesveranstaltungen oder Veranstaltungen mit einem Gesamtpreis unter 200,00 €/Kunde oder auch bei Gutscheinbestellungen wird der Veranstaltungspreis unmittelbar mit Vertragsabschluss zur Zahlung fällig.

5.3.

Zahlt ein Kunde nicht entsprechend der Zahlunsfälligkeit (An-/ Restzahlungsdatum lt. zugestellter Reiserechnung), so ist JOKO berechtigt vom Vertrag zurück zu treten und den Kunden u.U. mit den entsprechenden Rücktrittskosten, gemäß dieser AGB, zu belasten (einzelfallabhängig). Es besteht keine Verpflichtung den Kunden zur Zahlungsfälligkeit zu erinnern. Erstattung von Kosten/Aufwendungen, welche dem Kunden bzgl. Reiseteilnahme entstanden sind durch Eigenbedarfsbuchung (z.Bsp. Vortagesübernachung, Zuganfahrt etc.), weisen wir -in diesem Fall- ausdrücklich zurück.
Der Kunde hat ab verspätetem Zahlungseingang oder unvollständiger Rechnungsgegleichung, keinen Anspruch auf Inanspruchnahme der vereinbarten Leistung.

6. Leistungsänderungen

6.1.
Änderungen wesentlicher Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von JOKO nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Als zulässige Änderungsgründe gelten insbesondere notwendige Programm-, oder Touranpassungen aufgrund äußerer Umstände, wie z.B. wetterbedingte notwendige Änderungen zur Wahrung der Sicherheit des Kunden, Wegveränderungen, Wegesperrungen, Notfallsituationen aufgrund plötzlicher Erkrankungen, Unfälle von Kunden, höhere Gewalt (z.B. Streiks, Unruhen, etc.) oder im Einzelfall die nicht ausreichende Leistungsfähigkeit eines Kunden. JOKO ist verpflichtet, dem Kunden erhebliche Vertragsänderungen unverzüglich mitzuteilen.

6.2.

Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Vertragsleistung im Sinne der Ziffer 6.1. ist der Kunde berechtigt, dieser zuzustimmen und sie somit als vertragsgemäß anzuerkennen, alternativ unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn JOKO in der Lage ist, eine solche gleichwertige Veranstaltung -ohne Mehrpreis- aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von JOKO über eine wesentliche Leistungsänderung oder Veranstaltungsabsage geltend zu machen.
7. Reisepreisänderungen nach Vertragsschluss

7.1.
JOKO ist berechtigt, den bestätigten Veranstaltungspreis zu aktualisieren, soweit unvorhersehbar für JOKO und nach Vertragsabschluss Preisbestandteile hinzukommen/wegfallen bzw. sich erhöhen/verbilligen (z.Bsp. Treibstoffkosten für Beförderungs-/ Transferleistungen). Soweit einschlägige Kostenaktualisierungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird je nachdem, was für die Kunden günstiger ist, entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. JOKO ist verpflichtet, dem Kunden eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch gesetzlich geregelt, am 20. Tag vor Reisebeginn mitzuteilen.

7.2.

Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, stornokostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann er sein Recht einer Ersatzreise geltend machen, soedenn JOKO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise muss der Kunde unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung erklären.
8. Veranstaltungsrücktritt / Umbuchung

8.1.
Der Kunde kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn -schriftliche Erklärung ggü. JOKO- von der Veranstaltung zurücktreten. Wir empfehlen sehr bei Sport-/ Aktivreisen, vorsorglich eine Reisestorno-/ Abbruchversicherung im Besitz zu haben. Tritt der Kunde vor Veranstaltungsbeginn zurück oder nimmt nicht an der Veranstaltung teil, verliert JOKO den Anspruch auf Zahlung des Veranstaltungspreises, kann aber eine angemessene Teilnahme-Verlustentschädigung vom Kunden verlangen, nebst Bearbeitungsgebühr. Der pauschalierte Entschädigungsanspruch ist unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn zeitlich gestaffelt und in einem prozentualen Verhältnis zum Veranstaltungspreises pauschaliert, gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen sind berücksichtigt. Die Pauschale berechnet sich nach dem Reise-Endpreis des betroffenen Kunden und Zugang der Rücktrittserklärung wie folgt:

Stufe 1: bis 35 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % (bei Flugreisen 35 %)
Stufe 2: ab 34. bis 28. Tag vor Veranstaltungsbeginn 45 %
Stufe 3: ab 27. bis 21. Tag vor Veranstaltungsbeginn 60 %
Stufe 4: ab 20. bis 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75 %
Stufe 5: ab 13. bis 07. Tag vor Veranstaltungsbeginn 90 %
Stufe 6: ab 06. Tag oder Nichterscheinen oder Reiseabbruch 100 %

Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

8.2.

Ein Kundenanspruch auf nachträgliche Buchungsänderungen (z.Bsp. Veranstaltung, Termin, Streckenverlauf, Unterkunftsart etc.) besteht nicht. Ist eine Änderung durch JOKO möglich, beträgt die Änderungspauschale (je nach Aufwand, für Umbuchungen innerhalb der aktuellen Saison) mind. 50,00 €/P./Fall.

8.3.

Das Recht des Kunden eines Ersatzteilnehmers bleibt unberührt. JOKO ist in diesem Fall berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehr-/ Umbuchungskosten zu verlangen (je nach Änderungsaufwand) mind. 50,00 €/P./Fall. Ersatzteilnehmer wie auch Kunde haften als Gesamtschuldner für den Veranstaltungspreis. JOKO kann dem Reiseeintritt des Ersatzteilnehmers vor oder auch noch während der Reise widersprechen, wenn dieser den besonderen Anforderungen und Voraussetzungen in Bezug auf die Veranstaltung nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen oder versicherungstechnische Gründe entgegenstehen. Wird halbe Doppelzimmerbelegung storniert, ohne Stellung Ersatzteilnehmer, übernimmt der Stornierende anfallende Mehrkosten der Doppelzimmer-Alleinbelegung des verbleibenden Teilnehmers.

8.4.

Individuelle Wunschreisen (mit Personalguide oder GPS-Selfguided) sind Sonderreisen zu indiv. vereinbarten Leistungen/Preisen/Bedingungen, zugestellt per Mailangebot. Durch Angebotsannahme des Kunden gelten die vereinbarten Durchführungsvoraussetzungen. Sind diese später nicht erfüllt, verfällt das Angebot, somit auch das Recht des Kunden auf Reisedurchführung. JOKO steht es frei, ein neues Angebot zu erstellen oder von der Reisedurchführung zurückzutreten. Wurden die vereinbarten Durchführungsvoraussetzungen seitens des Kunden nicht erfüllt, gelten die Bedingungen unter Punkt 8.1.
9. Absagevorbehalt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

9.1.
Wird die genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist JOKO berechtigt, bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden wird die Teilnahme an einer leistungstechnisch vergleichbaren (2-Level/Vario) Ersatzreise zum gleichen Termin angeboten, wenn JOKO in der Lage ist eine solche aus ihrem Angebot anzubieten. Im Falle des Rücktritts ohne Ersatzreise wird dem Kunden der eingezahlte Veranstaltungspreis unmittelbar und in voller Höhe erstattet.

9.2.

Sogenannte 2-Level/Varioreisen sind leistungstechnisch unterschiedliche Reisen, welche parallel durchgeführt werden, sodenn jeweils die Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde. Jede Streckenvariante ist eine in sich geschlossene Veranstaltung und benötigt nicht die andere zur Durchführung. Sollte aus Gründen unter Punkt 9.1. eine Streckenvariante nicht zustande kommen, ist dies weder ein Reisemangel noch besteht Anspruch auf Freizeit-Ausfallentschädigung.
10. Kündigung wegen besonderer Umstände

10.1.
Wird die Veranstaltung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt und kann dies nicht durch eine zulässige Leistungsänderung im Sinne der Ziffer 6 behoben werden, so können sowohl der Kunde als auch JOKO den Veranstaltungsvertrag kündigen. Im Falle einer nicht berechtigten Kündigung durch den Kunden, kann JOKO für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen, eine angemessene Entschädigung verlangen. Etwaige Mehrkosten einer Rückbeforderung, soweit geschuldet, sind von den Parteien je hälftig zu tragen, sonstige Mehrkosten von JOKO.

10.2.
JOKO kann aus wichtigem Grund vor Veranstaltungsantritt oder noch während der Veranstaltung jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Dies gilt auch im Falle eines zur Veranstaltung mitgeführten, nicht vorab angemeldeten, Tieres (z.B. Hund, Katze etc.).

10.3.
JOKO kann den Veranstaltungsvertrag insb. ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer mündlichen Abmahnung nachhaltig die Veranstaltung stört oder er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde die körperlichen Leistungsvoraussetzungen sowie techn. Anforderungen zur Veranstaltung nicht erfüllt. Dies gilt sowohl betreffend der Gesundheit, der Fehleinschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Kunden, einer konditionelle oder fahrtechnische Überforderung und/oder der Mangelhaftigkeit des Materials des Kunden. Dies gilt insb. für den Fall, dass Kunden den Weisungen des Guides zur Erhaltung der Sicherheit trotz Abmahnung nicht Folge leisten. Stellt JOKO während einer Veranstaltung insb. eine körperliche, konditionelle oder fahrtechnische Überforderung des Kunden fest, kann sie vor Ausspruch der Kündigung dem Kunden als milderes Mittel anbieten, dass dieser zu seinem eigenen Schutz in eine geeignete, zeitgleich stattfindende Fahrgruppe mit geringerem Leistungsniveau versetzt wird oder der Kunde die Fahrstrecke z.B. mittels eines GPS Gerätes in Eigenverantwortung, entsprechend seiner Leistungsfähigkeit, fährt. Kündigt JOKO aufgrund vorgenannter Gründe den Vertrag, so behält sie den Anspruch auf den Veranstaltungspreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, einschließlich möglicher von den Leistungsträgern zu erstattender Beträge, nachweisbar anrechnen lassen.

10.4.
Mit Buchung einer Reise bei JOKO bestätigen Sie verbindlich, dass Sie und alle von Ihnen gebuchten Mitreisenden, die aktuell geltenden COVID-Bestimmungen- des jeweiligen Landes/jeweiligen Region, des einzelnen Hotels oder Reisebuspartners akzeptieren und entsprechend umsetzen.
Weiter willigen Sie ausdrücklich ein, dass ihr Impf- bzw. Genesenen-Status bei Reiseantritt von unseren Reiseleitern überprüft werden darf. Sofern bei Reiseantritt der Statusnachweis von Reisenden nicht erbracht werden kann, ist JOKO berechtigt, vom Pauschalreisevertrag mit dem Betroffenen zurückzutreten und dem Reisenden die Rücktrittskosten gemäß unseren AGBs zu berechnen. Während der Pausen bei An- und Abreise, in den Hotels und während der Tour, gelten die behördlichen Anweisungen des jeweiligen Bundeslandes / EU-Staates. Anweisungen des Betriebspersonals in Bezug auf örtlich geltende Verordnungen und Regelungen ist jederzeit Folge zu leisten.

Bitte beachten Sie, dass Sie an der Reise nicht teilnehmen dürfen, wenn Sie in den letzten 14 Tagen Kontakt zu COVID-19-Patienten hatten. Auch wenn Sie respiratorische Symptome wie Husten, Fieber, Halsschmerzen, Geruchs- und/oder Geschmacksstörungen oder andere unspezifische Allgemeinsymptome haben, dürfen Sie leider an der Reise nicht teilnehmen.
11. Obliegenheiten des Kunden, Mängel, vorbehaltliche Sonderleistung Zimmer-Einzelbelegung

11.1.
Wird die Veranstaltungsleistung nicht vertragsgerecht erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Er ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich den örtlich beauftragten Veranstaltungsvertretern von JOKO bzw. JOKO selbst anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. JOKO kann die Abhilfe verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Leistet JOKO bei begründetem Abhilfeverlangen nicht innerhalb der vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn JOKO Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Kunden notwendig ist.

11.2.
Lediglich für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Einzelleistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Veranstaltungspreises geltend machen. Der Anspruch entfällt, soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht unverzüglich (noch vor Ort) anzeigt.

Angebotserklärung zu Sonderleistung: Einzelzimmer(EZ) Zimmer-Alleinbelegung:
Alle Reisen sind ausgeschrieben per Nächtigung im Doppelzimmer/DZ mit zwei Personenbelegung. Alleinreisende (ohne EZ-Buchung oder konkretem Zimmerpartner) werden zusammengelegt mit weiteren Alleinreisenden. Sollte zur Reise kein freier alleinreisender Zimmerpartner verfügbar sein, wird, wie vorab informiert, Einzelbelegung organisiert zzgl.
EZ-Zuschlag. Im Buchungsformular kann Einzelbelegung ausgewählt werden, dessen Umsetzung JOKO nur unter Vorbehalt der indiv. Sonderleistung annimmt, nur unter Ausschluss der Klausel "Reisemangel", betreffend Unterbringung. Auf Grund genereller Schwierigkeit zur Umsetzung "Zimmer-Alleinbelegung", inmitten der Urlaubs-/Hochsaison, behält sich JOKO indiv. Erfüllungsflexibilität vor.

11.3.
Ist infolge eines Mangels dem Kunden die Veranstaltung oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar oder erheblich beeinträchtigt und hat JOKO die vom Kunden bestimmte angemessen Frist zur Abhilfe ergebnislos verstreichen lassen, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von JOKO verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
12. Rechte und Pflichten der örtlichen Beauftragten

Reiseleiter von JOKO sind berechtigt, während der Veranstaltung Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen, für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist, sowie auch Kündigungen gem. Ziffer 10.3 auszusprechen. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen JOKO anzuerkennen.
13. Haftung von JOKO

13.1.
Die vertragliche Haftung von JOKO für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder JOKO für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung von JOKO auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Veranstaltungspreis des Kunden beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Veranstaltung/Reise.

13.2.

JOKO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Tritt ein Mangel ein, ist dieser unmittelbar direkt dem durchführendem Unternehmen (noch vor Ort) anzuzeigen. Eine etwaige Haftung von JOKO wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler, soweit sie als solche auftritt, bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

13.3.

Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen JOKO als Veranstalter ist insoweit beschränkt, wie aufgrund internationaler Vorschriften, die auf die vom einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen ist.
14. Anspruchstellung / Ausschlussfrist / Verjährung

14.1.
Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Leistungserbringung muss der Kunde nach geltendem Recht unmittelbar gegenüber JOKO geltend machen (aktuell 2 Jahre). Nach Ablauf kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde.

14.2.

Die Ansprüche des Kunden bei Veranstaltungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von JOKO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JOKO beruhen, verjähren nach gesetzlichen zutreffenden Fristen. Dies gilt auch für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von JOKO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JOKO beruhen. Die Verjährung beginnt mit dem Tag an dem die Veranstaltung vertragsgemäß enden sollte.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

15.1.
Der Kunde hat etwaige Informationen zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des jeweiligen Reiselandes durch JOKO zu beachten, da er für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich ist. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, JOKO hat nicht oder falsch informiert. Diese Informationen gelten für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sofern der Kunde im Besitz eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Passes bzw. Personalausweises ist. Ist der Kunde Ausländer oder Inhaber eines Fremdpasses, muss er andere Bestimmungen beachten. Solche Bestimmungen sind ausschließlich durch den Kunden bei dem zuständigen Konsulat zu erfragen.

15.2.

JOKO haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn JOKO sich hierzu vertraglich verpflichtet hat, es sei denn, dass die Verzögerung durch JOKO zu vertreten ist.
16. Datenschutz, Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1.
Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den deutschen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Veranstaltung des Kunden notwendig sind. Diese und die Reiseleiter von JOKO sind durch JOKO zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Der weiteren Nutzung der persönlichen Daten des Kunden zu Werbezwecken und/oder der Weitergabe dieser Daten zu Werbezwecken, insb. auch der Nutzung von Lichtbildern von Veranstaltungen auf denen der Kunde abgebildet ist, kann der Kunde jederzeit durch Mitteilung an JOKO widersprechen. Datenübermittlungen an staatliche Stellen oder Behörden erfolgen nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften.

16.2.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und JOKO findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen JOKO im Ausland für die Haftung von JOKO dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

16.3.

Der Kunde kann JOKO nur am Sitz von JOKO verklagen, soweit rechtlich zulässig ist der Gerichtsstand München. Für Klagen von JOKO gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner von JOKO, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von JOKO vereinbart.

16.4.

Salvatorische Klausel:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungsvertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.

17. Firmensitz / Kontaktdaten / Kontoverbindung

Postanschrift:

JOKO-BikeReisen
Inh. Jörg Koose
Turnerstraße 33
D-81827 München

Tel: +49.89.20335275
Kontakt@JOKO-BikeReisen.de

Empfänger » JOKO-BikeReisen
Institut » Postbank
BLZ » 70010080
Kto-Nr. » 362316805
BIC (S.W.I.F.T.) » PBNKDEFF oder PBNKDEFFXXX
IBAN » DE98700100800362316805

18. Formblatt zur Teilnahme an einer Pauschalreise nach §651a Bürgerliches Gesetzbuch/BGB (gültig seit 01.07.2018)

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. JOKO-BikeReisen (mit Firmensitz in 81827 München / Turnerstr. 33) trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt JOKO-BikeReisen über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung im Falle der Insolvenz bei der R&V Versicherungs-AG, 65189 Wiesbaden für die Rückzahlung Ihrer geleisteten Zahlungen. Folgend finden Sie Ihren digitalen Sicherungsschein.

Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen können.
Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.

Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisevertrages übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnliche Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es
versäumt, Abhilfe zu schaffen.

Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und / oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder –in einigen Mitgliedstaaten– des Reisevermittlers, werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.


Abdruck, digitale Übernahme der Inhalte -auch nur auszugsweise- bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung von JOKO-BikeReisen.



Reise-/ Tourprogramm Jahresübersicht 2024
Irrtümer, Anpassungen vorbehalten



   



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